Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen IVöB

Worum geht es beim öffentlichen Beschaffungsrecht?

Mit dem öffentlichen Beschaffungswesen (früher auch Submissionswesen genannt) wird das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen geregelt und transparent gestaltet. Die öffentliche Hand und die ihr angeschlossenen Unternehmen sind dadurch verpflichtet, Beschaffungen und Aufträge, die über einem bestimmten Schwellenwert liegen, auszuschreiben und durchzuführen. Der Begriff der öffentlichen Aufgabe muss dabei nach Auffassung des Bundesgerichts weit verstanden werden und umfasst sämtliche Aktivitäten, die der Förderung eines öffentlichen Interesses dienen. Grundsätzlich hat sich die Schweiz verpflichtet, Beschaffungen der Zentralverwaltung des Bundes und der Kantone sowie Beschaffungen auch weiterer Vergabestellen (Gemeinden und öffentlich-rechtliche Unternehmen) im Infrastrukturbereich (Wasser- und Stromversorgung, öffentlicher Verkehr ohne Eisenbahnen, Flughäfen, Binnenhäfen) öffentlich auszuschreiben. Die Auftragsvergabe stützt sich hierbei auf die drei Prinzipien Gleichbehandlung aller Anbieter, Verfahrenstransparenz und Rechtsmittel gegen Entscheide in Bezug auf das Ausschreibungs- und Zuschlagsprozedere. 

Auf welche gesetzlichen Grundlagen stützt sich das öffentliche Beschaffungswesen ab? 

Das WTO-GPA bildet seit seiner Inkraftsetzung am 1. Januar 1996 das Fundament des Vergaberechts in der Schweiz. Es enthält substanzielle Mindestvorgaben für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Waren- und Dienstleistungshandels sowie von Bauaufträgen. Die Umsetzung des WTO-GPA erfolgte in der Schweiz für Beschaffungen auf Bundesebene durch das BöB. Die zum Teil rahmenartige Ordnung des BöB  wird durch die VöB näher präzisiert und konkretisiert. Die teilrevidierte VöB  wurde auf 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Das Vergaberecht verbleibt – von gewissen Ausnahmen abgesehen – bis heute weitgehend in der Kompetenz der Kantone. Aus diesem Grund erliessen die Kantone mit der IVöB eine gemeinsame Rahmenordnung, um die Umsetzung des WTO-GPA auf kantonaler Ebene zu erleichtern.

Die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)

Gemäss Art. 1 der IVöB bezweckt die Vereinbarung die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden. Gleichzeitig setzen die Kantone die vergaberechtlichen Vorgaben des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (BGBM) um, wonach ausserkantonale Anbieter nicht schlechter behandelt werden dürfen als Anbieter aus dem eigenen Kanton. Die IVöB stellt – ähnlich wie das BöB – eine Rahmenordnung dar. Deshalb oblag es den Kantonen, im Nachgang zur Inkraftsetzung der IVöB entsprechende Ausführungsgesetze zu schaffen. Die IVöB hat wesentlich zur Harmonisierung des Beschaffungsrechtes auf kantonaler wie Gemeindeebene beigetragen. 

PDF Geschäftsreglement InöB - 20.09.2012 
Mitgliederliste InöB - 04.01.2023

Die Funktion der BPUK

Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz (BPUK) bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB). Das Interkantonale Organ ist unter anderem verantwortlich für den Erlass von Vergaberichtlinien, der Anpassung von Schwellenwerten und der Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung. Im Weiteren führt die BPUK regelmässig das Forum öffentliches Beschaffungswesen durch, an dem den kantonalen Verantwortlichen für das öffentliche Beschaffungswesen die Gelegenheit gegeben wird, die neuesten Entwicklungen zu diskutieren und sich auszutauschen.

PDF Tätigkeitsbericht InöB 2014

Vergaberichtlinien (VRöB) zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 25. November 1994/15. März 2001  

Das Interkantonale Organ ist nach IVöB (2001) 4 I lit. b zuständig für den "Erlass von Vergaberichtlinien". Von dieser Befugnis hat das Interkantonale Organ bislang keinen Gebrauch gemacht. Beim nachfolgenden Regelwerk (Stand: 2. Mai 2002) handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Mustervorlage, von der die Kantone Gebrauch machen können, ohne aber dazu verpflichtet zu sein. Was den Stellenwert dieser Mustervorlage anbelangt, ist auf das Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2003 hinzuweisen, wonach die Richtlinien "n'en constituent pas moins un texte important pour comprendre les principes auxquels les cantons se sont astreints et en définir la portée" (BGE 129 I 313 E.8.2).

PDF Vergaberichtlinien (VRöB)
PDF Direttive d'aggiudicazione (DAAP)

Simap.ch

Simap.ch (Système d’information sur les marchés publics en Suisse) ist die gemeinsame elektronische Plattform von Bund, Kantonen und Gemeinden im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens. Die öffentlichen Auftraggeber können auf einfache Weise ihre Ausschreibungen und nach Bedarf auch die dazugehörenden Ausschreibungsunterlagen auf diesem Portal veröffentlichen. Die interessierten Unternehmen und Anbieter erhalten einen gesamtschweizerischen Überblick über die möglichen Aufträge und können nebst den Publikationen auch die dazugehörenden Ausschreibungsunterlagen elektronisch herunterladen. Die Verantwortung für die Plattform liegt beim Verein simap.ch, welchem Bund, Kantone und grössere Städte angehören. Für den Betrieb der Plattform ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) zuständig.

Kantonale Delegierte der Kommission für das Beschaffungswesen Bund-Kantone KBBK