Revidierte Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Basel Stadt

Angebotsöffnung und 2-Couvert-Methode

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Die Öffnung der Angebote muss nach einem formalisierten Verfahren erfolgen (Art. 37 IVöB). Nach ihrer Eröffnung müssen sie vom Auftraggeber geprüft werden (Art. 38 IVöB). Erst nach Durchführung dieser Prüfung kann der Auftraggeber mit der Auswertung der Angebote fortfahren.

Erläuterung

Die für die Öffnung der Angebote festgelegten Verfahren entsprechen den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Anbieter und der Nachvollziehbarkeit. Der Stärkung des Wettbewerbs auf der Grundlage der Qualität und nicht des Preises wird in dieser Phase des Verfahrens durch die Einführung der Zwei-Couvert-Methode in der IVöB Rechnung getragen.

Wichtigste Anpassungen

Einführung der 2-Couvert-Methode
Die IVöB gibt dem Auftraggeber die Möglichkeit vorzusehen, dass die Dienstleistung und der Preis in zwei getrennten Umschlägen angeboten werden müssen. Diese Methode soll gewährleisten, dass die qualitative Bewertung der Angebote objektiv, vorurteilsfrei und vor allem ohne Kenntnis der finanziellen Bedingungen erfolgt. Dahinter steht der Gedanke, dass die Leistung und Qualität eines Angebots unabhängig vom Preis bewertet werden können, was die Objektivität der Bewertung von Angeboten weiter erhöht.

Bedingungen
Das Verfahren zum Öffnen der Couverts und deren Prüfung ist in Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 Absatz 4 IVöB geregelt. Entscheidet sich der Auftraggeber für diese Art der Angebotseinreichung, wird er gesetzlich verpflichtet, dies in der Ausschreibung bekanntzugeben (Art. 35 Bst. l IVöB). Der Auftraggeber öffnet zunächst das Couvert mit der Leistung. Das Verfahren zum Öffnen des Couverts ist in Artikel 37 Absatz 1 und 2 IVöB festgelegt. Mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers müssen die Couverts öffnen, und es muss ein Protokoll erstellt werden. Die Vergabestelle erstellt dann eine Liste der qualitativ besten Angebote. Dann werden in einem zweiten Schritt die Couverts mit dem Preis geöffnet. Auch hier muss die Öffnung in Anwesenheit von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers stattfinden. Im Protokoll über die Öffnung der zweiten Couverts müssen jedoch neben den Namen der anwesenden Personen nur die Gesamtpreise angegeben werden.


Fristverkürzung

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Diese Regelungen finden sich in Art. 46 und 47 revIVöB.

Erläuterung

Unverändert gegenüber den bisherigen Vergaberichtlinien (VRöB) bzw. den meisten bisherigen kantonalen Vorschriften beträgt die Mindestfrist gemäss der revIVöB für Angebote im Staatsvertragsbereich 40 Tage, ausserhalb des Staatsvertragsbereich in der Regel 20 Tage. Das revidierte GPA und damit auch die revIVöB erlauben es aber in mehr Fällen als bisher, diese Fristen zu verkürzen.

Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
Art. 47 revIVöB führt die verschiedenen Möglichkeiten zur Fristverkürzung auf. Zusammengefasst ist sie möglich:

  • um bis zu 30 Tage bei Dringlichkeit (Abs. 1),
  • um bis zu 30 Tage, wenn die Ausschreibung auf simap.ch vorangekündet wurde (Abs. 3),
  • um bis zu 30 Tage bei wiederkehrenden Beschaffungen mit früherem Hinweis auf die Fristverkürzung (Abs. 4),
  • um bis zu 30 Tage bei einer elektronischen Beschaffung von gewerblichen Waren und Dienstleistungen (Abs. 5),
  • um bis zu 15 Tage bei einer voll elektronischen Abwicklung des Beschaffungsverfahrens (Abs. 2).

Fristverkürzung ausserhalb des Staatsvertragsbereichs
Bei weitgehend standardisierten Leistungen kann die Frist insgesamt auf nicht weniger als 5 Tage reduziert werden (Art. 46 Abs. 4 revIVöB).

Auswirkungen auf die Praxis

Bei sehr vielen öffentlichen Beschaffungen ist neu eine Verkürzung der Eingabefrist auf bis zu 10 bzw. 5 Tage möglich. Das kann die Verfahren stark beschleunigen. Weil die Ausschreibung samt Unterlagen immer elektronisch erfolgen muss (Art. 48 Abs. 1, 2), ist im Staatsvertragsbereich jedenfalls eine Verkürzung um 10 Tage immer zulässig.

Das heisst aber nicht, dass es immer eine gute Idee ist, von der Verkürzungsmöglichkeit auch Gebrauch zu machen. Je kürzer die Frist ist, desto weniger Angebote von guter Qualität gehen ein. Kurze Fristen bevorteilen auch bisherige Lieferanten oder vorbefasste Anbieter stärker. Die Auftraggeber sollten sich daher weiterhin immer auch überlegen, wie viel Zeit die Anbieter benötigen, um ein qualitativ hochstehendes Angebot abzugeben.