Revidierte Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Anpassung der Schwellenwerte

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VerfahrensartenLieferungen
(Auftragswert CHF)
Dienstleistungen
(Auftragswert CHF)
Bauarbeiten
(Auftragswert CHF)
   BaunebengewerbeBauhauptgewerbe
Freihändige Vergabeunter 150’000unter 150’000unter 150’000unter 300’000
Einladungsverfahrenunter 250’000unter 250’000unter 250'000unter 500’000
offenes / selektives Verfahrenab 250’000ab 250’000ab 250’000ab 500’000

Die neuen Schwellenwerte ausserhalb des Staatsvertragsbereichs

Erläuterungen

Mit der neuen IVöB werden die Schwellenwerte, ab denen ein Einladungs- bzw. offenes oder selektives Verfahren durchgeführt werden muss, zwischen dem Bund und den Kantonen weitgehend vereinheitlicht.

Für kantonale Beschaffungen ändert sich nur ein Schwellenwert: Lieferungen sind im freihändigen Verfahren statt bis CHF 100'000 neu bis CHF 150'000 exkl. MwSt möglich.

Im Übrigen, auch im Staatsvertragsbereich, ändern sich die Schwellenwerte nicht. Die staatsvertraglichen Schwellenwerte werden jedoch möglicherweise später aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen angepasst.

Auswirkungen auf die Praxis

Die Erhöhung des Schwellenwerts für Lieferungen ermöglicht vermehrt das freihändige Beschaffen von Gütern im freihändigen Verfahren bei kleinen Aufträgen.

Mit der Vereinheitlichung des Schwellenwerts für Güter und Dienstleistungen entfallen auch bisher teils auftretende Abgrenzungsprobleme, z.B. bei Aufträgen, die sowohl Lieferungen wie auch Dienstleistungen umfassen.


Freihändige Vergaben gestützt auf Ausnahmetatbestände

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Die Voraussetzungen für überschwellige freihändige Vergaben bleiben weitgehend dieselben. Die Regeln für Folgebeschaffungen wurden zusammengefasst und die Möglichkeiten für Folgeaufträge an Gewinner von Wettbewerben und Studienaufträgen erweitert.

Erläuterung

In einem ersten Schritt muss anhand des Schwellenwertes geklärt werden, ob eine freihändige Vergabe durchgeführt werden kann. In einem nächsten Schritt wird geprüft, ob eine Ausnahme von der Vereinbarung (Art. 10 revIVöB) zur Anwendung kommt. Die Aufträge müssen in diesem Fall auch nicht publiziert werden. Sie dürfen aber nicht diskriminierend, protektionistisch oder unverhältnismässig erfolgen.

Überschwellige freihändige Vergaben (also der Verzicht auf eine Ausschreibung bzw. ein Einladungsverfahren, obwohl ein Schwellenwert erreicht ist) können erfolgen, wenn gesetzliche Ausnahmetatbestände erfüllt sind: Bei Ausnahmen in der Vereinbarung (Art. 21 revIVöB) müssen die Aufträge vor dem Vertragsschluss mindestens im Staatsvertragsbereich, und je nach kantonalem Recht auch darunter, auf simap.ch publiziert werden.

Inhaltlich ändert sich namentlich Folgendes:

Folgevergaben (Art. 21 Abs. 2 Bst. e revIVöB)
Der neue Art. 21 Abs. 2 Bst. e fasst verschiedene Tatbestände des bisherigen Rechts zum Thema Folgevergaben zusammen. Freihändige Folgevergaben sind neu zulässig, wenn ein Anbieterwechsel unmöglich, sehr schwierig oder teuer wäre. Nicht mehr zulässig sind daher Folgevergaben alleine gestützt auf einen Vorbehalt in der Ausschreibung.

Gründe für solche Folgevergaben können darin liegen, dass Materialien, Dienstleistungen, Anlagen und Leistungen (wie Software) nicht beliebig austauschbar sind, z.B. weil die Kompatibilität mit bestehenden Komponenten gesichert sein muss. Die Mehrkosten müssen nicht nur in absoluten Zahlen hoch sein, sondern sie müssen auch in keinem angemessenen Verhältnis zum Auftragswert stehen. Zu den Mehrkosten gehören auch Überführungs- und Einrichtungskosten und Kosten für die Einarbeitung des neuen Anbieters.

Um Umgehungen zu verhindern, halten die Erläuterungen fest: Folgeaufträge benötigen einen vergaberechtskonformen Grundauftrag. Erreicht der Auftragswert der Folgebeschaffung den Schwellenwert eines Verfahrens, muss auch der Grundauftrag so beschafft worden sein. Der Auftragswert aller Folgeaufträge darf in der Regel nie höher sein als der Auftragswert des Grundauftrags. Es ist also weiterhin nicht zulässig, einen kleinen Auftrag freihändig zu vergeben und dann viele grosse Folgeaufträge damit zu begründen.


Studienauftrag (Art. 21 Abs. 2 lit. i revBöB)

Nach einem gesetzeskonformen Wettbewerb oder Studienauftrag  kann der Folgeauftrag unter den in Bst. i erwähnten Voraussetzungen an den Gewinner dieses vorausgehenden Verfahrens vergeben werden. Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbe sind nicht nur bei Bauleistungen, sondern beispielsweise auch bei intellektuellen Dienstleistungen möglich.

Auswirkung auf die Praxis

Die Umsetzung der neuen Folgefreihänder-Tatbestände wird sich in der Praxis noch etablieren müssen. Grundsätzlich scheint die Begründung eines Folgeauftrages nach Art. 21 Abs. 2 Bst. e revIVöB eher vereinfacht worden zu sein.

Die Ausschreibung von Studienaufträgen könnte beispielsweise auch bei komplexen Dienstleistungsbeschaffungen an Beliebtheit gewinnen, nicht zuletzt infolge der Möglichkeit, den Folgeauftrag nach Art. 21 Abs. 2 Bst. e revIVöB freihändig zu vergeben.